RRP-Rentenpolitik PDF Drucken E-Mail

In allen anderen Ländern gibt es eine Bürgerversicherung (alle Bürger sind in der ges. Rentenversicherung pflichtversichert) oder eine Erwerbstätigenversicherung (für den Präsidenten ebenso wie für den Hilfsarbeiter).
Politiker, Beamte, Richter und Selbständige haben in Deutschland nach 1945 für sich selbst eigene, wesentlich bessere Regelungen geschaffen.

Das Zwei-Klassenrecht

Für die verschiedenen Altersversorgungssysteme gilt obendrein unterschiedliches Recht. Für die berufsständische Versorgung gilt das private Versicherungsrecht, das heißt Vertragsrecht einschließlich Rückwirkungsverbot und Zweckbindung der Beiträge, für die Beamtenversorgung gelten die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Absatz 5 GG), für die gesetzliche Rentenversicherung, das heißt für Arbeitnehmer und Rentner, gilt seit 1978 die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, das heißt die politische Beliebigkeit.
Aussage BVerfG u.a. in den Urteilen vom 01.07.1981 (1 BvR 874/77) und vom 27.02.2007 (1 BvL 10/00) sinngemäß:

- Für Arbeitnehmer und Rentner gelten nicht die gleichen Rechte wie für Mitglieder anderer    Altersversorgungssysteme(Rand-Nr. 53).

- Zwischen Arbeitnehmern und Rentnern einerseits und Mitgliedern anderer Versorgungssysteme andererseits gibt es Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass diese unterschiedliche rechtliche Behandlung gerechtfertigt ist (RNr. 70).

- Art. 14 GG (Eigentumsschutz) hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine eigene Ausprägung erfahren, mit anderen Worten, der Eigentumsschutz des GG ist für Versichertenbeiträge von Arbeitnehmern und Rentnern nicht gegeben (RNr. 55).

Solidarsystem

Entgegen der Behauptung von Politikern und der Justiz ist die gesetzliche Rentenversichrung kein Solidarsystem, denn die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten sind nicht eingebunden. Solidarität ist unteilbar.

Entlastung der Beitragszahler

Das Argument, dass Eingriffe in das Rentenrecht die Beitragszahler entlastet, ist falsch:

-  Veränderungen im Rentenrecht betreffen nur die bisher erworbenen Ansprüche der Beitragszahler.

-  Nullrunden bzw. Anpassungen der Renten unterhalb der Teuerungsrate entwerten gleichermaßen die bereits durch Beiträge erworbenen Ansprüche der Beitragszahler, da der Beitragszahler ja nicht wie bei der privaten Lebensversicherung garantierte Ansprüche erwirbt, sondern nur Entgeltpunkte. Deren Gegenwert unterliegt wiederum der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Demografie

Der Anteil der Renten am BIP betrug 1975 rund 7,9 %, 2009 rund 9,2 %. Im gleichen Zeitraum hat sich die Anzahl der Renten um etwa 120 % erhöht, also mehr als verdoppelt. Das bedeutet umgekehrt, dass das Rentenniveau seit 1975 mehr als halbiert wurde.
Quellen: BMAS: Statistisches Taschenbuch und DRV: Rentenversicherung in Zeitreihen.

Wenn einerseits die Wirtschaft kontinuierlich wächst, andererseits die Bevölkerung aber eher abnimmt, dürften die Renten bei gerechter Verteilung des gemeinsam erarbeiteten Wohlstands die Renten nicht sinken. Das zeigt auch die Tatsache, dass die Demografie weder bei den Beamtenpensionen noch bei den berufsständischen Versorgungen eine Rolle spielt.

Die Problematik des Umlageverfahrens

Die Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren war 1957 eine willkürliche politische Entscheidung. Gleichzeitig wurden damals die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Staatskasse eingezogen. Im Bundestag wurde das folgendermaßen begründet: „Den Trägern der ges. Rentenversicherung ist in Artikel 120 GG die Garantie gewährt worden, dass ihre Leistungsfähigkeit notfalls durch den Einsatz von Haushaltsmitteln des Bundes sicher gestellt wird“ (Bundestagsdrucksache  1659 vom 08.09.1955, S. 67).

Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sich die gesetzliche Rentenversicherung ohne die Eingriffe des Gesetzgebers seit 1957 schlechter entwickelt hätte als die berufsständischen Versorgungen.

Die versicherungsfremden Leistungen

Seit 1957 belasten alle Bundesregierungen nur die gesetzliche Rentenversicherung mit versicherungsfremden Leistungen, Leistungen, denen keine Beiträge gegenüber stehen. Seit 1957 sind auch die fälschlicherweise als Bundeszuschüsse bezeichneten Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung zu gering um diese versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang auszugleichen. Eine Buchführung darüber wird bewusst unterlassen.
Vorsichtig gerechnet ergibt sich inzwischen ein Gesamtdefizit zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 700 Milliarden Euro (ohne Zinsen).
Quelle: ADG – Versicherungsfremde Leistungen in der Arbeiter- und Angestelltenrenten­versicherung (Februar 2011).

Insgesamt betragen die nicht durch Beiträge gedeckten versicherungsfremden Leistungen in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zur Zeit 65 Milliarden Euro pro Jahr (Bundestagsdrucksache Nr. 16/65 vom 10.11.2005, S. 331), ein riesiger Schattenhaushalt allein zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern.

Der Bundeszuschuss

Die wiederholten Behauptungen von Politikern aller Couleur, dass die gesetzliche Rentenversicherung jährlich einen Bundeszuschuss in Höhe von 80 Mrd. Euro erhält ist falsch. Das BMF veröffentlicht Teile des Haushaltsplans regelmäßig in seinen Monatsberichten im Internet. Danach betrugen „Bundeszuschuss“ und zusätzlicher „Bundeszuschuss“ z.B. im Jahr 2009 rund 57,3 Milliarden Euro, dem standen aber rund 75 Milliarden Euro an versicherungsfremden Leistungen gegenüber. Das heißt, rund 17 Milliarden Euro gehen nach wie vor zu Lasten der Beitragszahler.
Quelle: ADG – Versicherungsfremde Leistungen in der Arbeiter- und Angestelltenrenten­versicherung (Februar 2011).

Rentenanpassungen

Seit 1978 weicht der Gesetzgeber immer wieder von der Anpassung der Renten entsprechend der Einkommensentwicklung ab. Allein seit 1998 ergibt sich gegenüber der Einkommensentwicklung ein Minus von rund 20 %, gegenüber der Teuerungsrate von rund 10 % (Stat. Bundesamt, DRV).

Durchschnittliche Zahlungen der Altersversorgungssysteme

Der durchschnittliche Zahlbetrag lag 2007 für Mitglieder der

ges. RV                       bei    958 Euro,    nur für Männer         bei     1.219 Euro
Beamtenversorgung   bei 2.165 Euro,                                              2.577 Euro
berufsständ. Versorg. bei 1.737 Euro                                                2.170 Euro

Quelle: DRV – Rentenversicherung in Zahlen 2010, S. 71

Fazit

Das Zwei-Klassenrecht bei Altersversorgung (und ebenso Krankenversicherung) führt konsequent zur Zwei-Klassengesellschaft.

Empfehlung

Arbeitnehmer und Rentner sollen sich informieren. Das Internet bietet inzwischen viele Informationen zum Thema.

Engagement z.B. in der RRP, oder zumindest RRP wählen, damit die Medien diesem Thema endlich den ihm gebührenden Platz einräumen.

Legen Sie einen Widerspruch ein gegen die wiederum viel zu geringe Rentenanpassung 2011, einen Mustertext finden Sie ebenfalls im Internet.

Otto W. Teufel
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. München